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metallene glänzende Rohrleitungen mit Drehventilen

Wasseruntersuchung für Hauseigentümer/-verwalter

Für die Trinkwasserqualität bis zum Übergabepunkt, meist NACH dem Wasserzähler, ist der Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) verantwortlich. Ab diesem Punkt hängt die Qualität von der internen Hausanlage ab und obliegt der Verantwortung des Eigentümers/Betreibers der Anlage.

Ab dem 1. November 2011 wurden besondere Untersuchungspflichten wirksam. Gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV besteht für Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften und in deren Auftrag tätige Hausverwalter die Pflicht, alle drei Jahre das Wasser der Trinkwasserinstallation auf Legionellen durch ein zertifiziertes Unternehmen überprüfen zu lassen.
Dies erfolgt gemäß dem DVGW Arbeitsblatt W 551 und betrifft Anlagen zur Trinkwassererwärmung mit mindestens 400 Liter oder Warmwasserleitungen mit mindestens 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle und somit praktisch alle Mehrfamilienhäuser.
Die Anzahl der repräsentativen Probenahmestellen richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in dem DVGW Arbeitsblatt W551 beschrieben sind.

In der Regel soll das Wasser am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf) und am Ende der Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf), vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserbereiter beprobt werden. Weiterhin ist das Wasser jeder Steigleitung zu untersuchen und zwar an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle. (Hausschema)

Sofern noch nicht vorhanden sind durch einen Installateur am Vorlauf und Rücklauf des Warmwasserbereiters abflammbare Entnahmehähne/Probenahmeventile einzurichten, welche für die mikrobiologische Probenahme geeignet sind. Bitte setzen Sie sich deswegen mit Ihrem Hausinstallateur in Verbindung.

Die Probenahme erfolgt nach der DIN EN ISO 19458 wie unter Zweck „B“ beschrieben. Das heißt, die Probenahme darf ausschließlich durch einen zertifizierten Probenehmer erfolgen. Die eigentliche Untersuchung auf Legionellen darf ausschließlich von hierfür staatlich zugelassenen Laboren durchgeführt werden.

Die Mieter sind nach Trinkwasserverordnung vom UsI über das Ergebnis der Untersuchung schriftlich oder per Aushang zu informieren (s. § 21 Absatz 1 TrinkwV).

Meldung an das Gesundheitsamt

Der Gesetzgeber hat erneut die Trinkwasserverordnung überarbeitet und am 08.01.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderung ist am 09.01.2018 in Kraft getreten. Wir als Untersuchungsstelle melden die Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100ml für Legionella spec. unverzüglich an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Um diesen neuen gesetzgeberische Auftrag erfüllen zu können, brauchen wir die unten genannten Daten. Parallel werden wir Sie ebenfalls informieren und dies dem Amt gegenüber im Verteiler des Prüfberichts bestätigenUnsere Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

•    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle

•    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinen Auftrag handelnden Person

•    Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle

•    Zeitpunkt der Probenahme

•    alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung betroffenen Untersuchungsauftrags

•    die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde