
Chemische Untersuchungen
Blei und andere chemische Parameter, wie z.B. Nickel, Kupfer oder Cadmium, können in der Hausinstallation geprüft werden. Betreiber einer Warmwasserversorgungsanlage in öffentlichen Objekten sind zu einer Überprüfung dreijährigen Intervallen verpflichtet.
2013 wurde der Grenzwert für Blei deutlich von 0,025 mg/l auf 0,010 mg/l gesenkt. Damit liegt der gültige Grenzwert so niedrig, dass er praktisch nicht mehr einzuhalten ist, wenn das Trinkwasser durch Bleirohre gelaufen ist. Sollten als Hausanschluss oder im Gebäude noch Bleirohre vorhanden sein, müssen die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 01.12.2013 hierüber schriftlich oder per Aushang informiert werden (Trinkwasserverordnung). Betroffen sein können vor allem ältere Häuser aus der Vorkriegszeit, allerdings wurde bis Anfang der 70er Jahre Blei als Installationsmaterial in der Region teilweise noch verwendet.
Welche gesundheitlichen Schäden können auftreten?
Blei im Trinkwasser ist vor allem für Säuglinge, Kleinkinder und Schwangere belastend. Es beeinträchtigt durch regelmäßige Aufnahme kleiner Bleimengen die Blutbildung, das Nervensystem und die Niere. Bei Ungeborenen und Säuglingen kann die Intelligenzentwicklung betroffen sein. Zusätzlich wirkt Blei vermutlich kanzerogen. Bei Erwachsenen wird Blei nach Ausscheidung in den Knochen gelagert. Dadurch kommt es zu einer verzögerten Ausscheidung.
Wie kann ein erhöhter Bleigehalt im Wasser festgestellt werden?
- Kontrollieren Sie im Keller evtl. offenliegende Rohre. Bleirohre sind weich und grau.
- Lassen Sie den Bleigehalt des Wassers durch eine Zufallsstichprobe eines zugelassenen Labors bestimmen.
- Befragen Sie Fachbetriebe des Sanitären- und Heizungshandwerks.
Was ist zu tun, wenn ein erhöhter Bleigehalt festgestellt wird?
- Informieren Sie Nutzer/Verbraucher des Wassers.
- Lassen Sie das Wasser vor Benutzung reichlich ablaufen (stehendes Wasser in den Leitungen wird somit ausgespült).
- Verwenden Sie zur Zubereitung von Säuglingsnahrung abgepacktes Wasser.
- Überprüfen Sie die Hausinstallation (welche Rohre sind verbaut?).
- Melden Sie den Befund dem zuständigen Gesundheitsamt (TrinkwV §16 Absatz 1).