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Meldepflichtige Krankheiten

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 6:

(1) Namentlich ist zu melden:

  1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
    a) Botulismus
    b) Cholera
    c) Diphtherie
    d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
    e) akuter Virushepatitis
    f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
    g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
    h) Masern
    i) Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
    j) Milzbrand
    k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
    l) Pest
    m) Tollwut
    n) Typhus abdominalis/ Paratyphus
    sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
  2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
    a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs.11 ausübt,
    b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
  3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
  4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
  5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
    a) einer bedrohlichen Krankheit oder
    b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwer wiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Abs. 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.

Meldungen nach § 6 des IfSG müssen innerhalb von 24 Stunden durch den feststellenden Arzt an das für den Patienten zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

1 eine Person, die beruflich mit Lebensmitteln in Berührung kommt


Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (Labormeldungen)

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 7:

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

  1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
  2. Bacillus anthracis
  3. Borrelia recurrentis
  4. Brucella sp.
  5. Campylobacter sp., darmpathogen
  6. Chlamydia psittaci
  7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
  8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  9. Coxiella burnetii
  10. Cryptosporidium parvum
  11. Ebolavirus
  12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
    b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  13. Francisella tularensis
  14. FSME-Virus
  15. Gelbfiebervirus
  16. Giardia lamblia
  17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
  18. Hantaviren
  19. Hepatitis-A-Virus
  20. Hepatitis-B-Virus
  21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
  22. Hepatitis-D-Virus
  23. Hepatitis-E-Virus
  24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  25. Lassavirus
  26. Legionella sp.
  27. Leptospira interrogans
  28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen.
  29. Marburgvirus
  30. Masernvirus
  31. Mycobacterium leprae
  32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
  33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
  34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
  35. Poliovirus
  36. Rabiesvirus
  37. Rickettsia prowazekii
  38. Rotavirus
  39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  41. Salmonella, sonstige
  42. Shigella sp.
  43. Trichinella spiralis
  44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
  46. Yersinia pestis
  47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber

(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwer wiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.

Die namentliche Meldung nach § 7 Abs. 1 und 2 erfolgt durch das Labor an das für den einsendenden Arzt zuständige Gesundheitsamt.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

  1. Treponema pallidum
  2. HIV
  3. Echinococcus sp.
  4. Plasmodium sp.
  5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen

Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 erfolgt durch das Labor direkt an das Robert-Koch-Institut. Den Durchschlag des Meldebogens sendet das Labor zusammen mit dem erstellten Laborbefund an den Arzt, der die Untersuchung angefordert hat; dieser soll die Angaben auf dem Durchschlag vervollständigen und den Bogen ebenfalls an das Robert-Koch-Institut senden.

Wichtige Information:
Die Inhalte des Analysen-Spektrums sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Die Informationen stellen in keiner Weise Ersatz für professionelle Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte dar. Die Inhalte des Analysen-Spektrums dürfen und können nicht für die Erstellung eigenständiger Diagnosen oder für die Auswahl und Anwendung von Behandlungsmethoden verwendet werden. Das Labor Lademannbogen fordert alle Benutzer mit Gesundheitsproblemen dazu auf, im Bedarfsfall immer einen Arzt aufzusuchen.

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